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Verleihbedingungen

Die Verleihsets können unter folgenden Bedingungen ausgeliehen werden:
  • Grundsätzlich sind alle Landesjugendwerksmitglieder, AWO-Gliederungen, korporativen Mitglieder, Träger und Förderer der Jugendarbeit, sonstige Jugendgruppen und -organisationen sowie öffentliche Institutionen berechtigt, für Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen in der Stadt Berlin die aufgeführten Verleihsets auszuleihen. Dem gleichgestellt sind Privatpersonen und Unternehmen. Ein Verleih über die Stadtgrenzen hinaus ist nur nach vorheriger Absprache möglich. Die Verleihsets „Spielmobil“ sowie „Große Hüpfburg“ stehen für Wahlkampfaktivitäten grundsätzlich nicht zur Verfügung. 
 
  • Verleihanfragen sind rechtzeitig per Online-Verfahren über dieses Portal oder schriftlich bei der Geschäftsstelle des Landesjugendwerkes der AWO Berlin, Otto-Marquardt-Straße 6-8, 10369 Berlin beim Verleiher (Landesjugendwerk der AWO Berlin) vorzunehmen. Eine definitive Zusage kommt erst durch entsprechende schriftliche Bestätigung per Post oder e-Mail zustande. Bei Privatpersonen ist diese unterschrieben mit einer Kopie des Personalausweises, bei Organisationen mit rechtsverbindlicher Unterschrift und Stempel per Post oder e-Mail vorzulegen. Eine Verpflichtung zum Verleih besteht nicht.
 
  • Der Verleiher organisiert die Betreuung (inkl. Transport und Auf- bzw. Abbau) eigenverantwortlich, sofern dies nicht anders geregelt wird. Bei selbstständiger Organisation der Betreuung (inkl. Transport und Auf- bzw. Abbau) durch den Entleiher ist das Abholen und Zurückbringen der entliehenen Sets nur innerhalb der Öffnungszeiten des Verleihers oder nach Terminabsprache möglich.
 
  • Organisiert der Verleiher die Betreuung (inkl. Transport und Auf- bzw. Abbau) der Verleihsets „Große Hüpfburg“ bzw. „Kleine Hüpfburg“, sind durch den Entleiher weitere 2-3 Personen zur Unterstützung des Auf- und Abbaus vorzuhalten.
 
  • Der Entleiher verpflichtet sich, die entliehenen Gegenstände pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzubringen. Die Geräte sind im trockenen und gereinigten Zustand zu übergeben. Der Ordnungsplan für den Anhänger ist ggf. einzuhalten. Eine unentschuldigte Verlängerung der Verleihdauer, als auch eine unordentliche Rückgabe werden in Höhe der vollen Verleihgebühren für den folgenden Tag in  Rechnung gestellt.
 
  • Der Entleiher verpflichtet sich sowohl im eigenen als auch im Interesse anderer zum sorgsamen Umgang mit den entliehenen Gegenständen. Dennoch können an den Verleihsets Schäden entstehen, die zum Zeitpunkt der Verleihbestätigung nicht vorhersehbar sind. Die Bestätigung des Verleihs und die Funktionstüchtigkeit einzelner Verleihsets erfolgt daher unter Vorbehalt. Für Ausfallansprüche hat der Verleiher nicht zu haften.
 
  • Die Verleihsets werden zu den im Bereich „Verleihsets“ genannten Gebühren zur Verfügung gestellt. Die Einnahmen dienen nicht der Gewinnerzielung, sondern helfen, die Kosten für Verwaltung und Wartung durch den Verleiher zu decken. 

 
  • Der Verleiher selbst schließt jegliche Haftung bei der Nutzung der geliehenen Gegenstände aus. Folglich ist für Unfälle, Haftungsansprüche, entsprechende Versicherungen (Haftpflicht, Unfall), Amts- und Behördengenehmigungen sowie für die erforderliche Aufsicht grundsätzlich der Entleiher selbst verantwortlich.
 
  • Die Verleihsets bedürfen einer permanenten Aufsicht durch den Entleiher sofern der Verleiher nicht selbst für die Betreuung verantwortlich ist. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt der Rückgabe haftet der Entleiher vollumfänglich für Schäden an oder Verlust oder Verunreinigung von den entliehenen Sets. Auftretende Schäden, Verluste oder Verunreinigungen sind unverzüglich, spätestens aber bei der Rückgabe zu melden. Defekte Geräte sind sofort stillzulegen.
 
  • Verursacht der Entleiher mit dem Anhänger (Verleihsets „Große Hüpfburg“ bzw. „Kleine Hüpfburg“) schuldhaft einen Verkehrsunfall, sind alle Beschädigungen an dem Anhänger und der Ladung durch den Entleiher zu ersetzen. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ist Schadenersatz zu leisten.
 
  • Eine direkte Weitergabe an Dritte, ohne vorherige Genehmigung des Verleihers, ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung hat der Entleiher für entstandene Schäden zu haften. Eine Untervermietung oder Leihe an Dritte ist ausgeschlossen.
 
  • Für den Betrieb des Verleihsets „Spielmobil“ ist durch den Vermieter eine Betriebshaftpflicht abgeschlossen. Dies befreit den Veranstalter jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Gesamtveranstaltung. Der Abschluss einer Veranstaltungshaftpflicht wird daher empfohlen.
 
  • Sollte es zu einer Stornierung / Absage der Bestellung innerhalb der letzten 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin kommen, werden dem Entleiher 30% des veranschlagten Gesamtpreises in Rechnung gestellt.
 
  • Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein, gelten die anderen Verleihbedingungen unverändert weiter. Anstelle der unwirksamen Bedingungen tritt eine marktübliche, rechtlich wirksame Vereinbarung.